NICHTS ZU VERSCHENKEN
NICHTS, Giveaway, Schenkungsvertrag, Kunstverein Bonn, Hochschule f. Grafik und Buchkunst Leipzig, 2002/03
SCHENKUNGSVERTRAG

zwischen Christin Lahr
http://www.nonresident.de
- nachstehend Geschenkgeberin genannt

und

Name, Anschrift: ____________________________

- nachstehend Geschenknehmer(in) genannt


wird folgender Schenkungsvertrag geschlossen:

Die Geschenkgeberin verschenkt an den/die Geschenknehmer(in) NICHTS inkl. Vorrichtung zur Wahrnehmung. Der/die Geschenknehmer(in) nimmt das Geschenk hiermit dankend an.

Die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Geschenks in den Besitz und Genuss des/der Geschenknehmer(in) erfolgt bereits vor der Vertragsunterzeichnung im Moment der eigenmächtigen Entgegennahme. Die Schenkung wird jedoch erst mit Unterzeichnung dieses Vertrages und den damit verbundenen Auflagen endgültig wirksam. Bis dahin verbleibt NICHTS im Eigentum der Geschenkgeberin.


____________________ , den ____________________ (Ort, Datum)


_______________________________
Geschenkgeberin

_______________________________
Geschenknehmer(in)


Die Geschenkgeberin weist den/die Geschenknehmer(in) vorsorglich darauf hin, dass sowohl durch die Besitz- als auch Eigentumsübertragung sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Geschenkgeberin weiterhin unberührt bleiben.

Dies bedeutet in Anwendung der §§ 10-26 UrhG unter anderem:
(1) Der/dem Geschenknehmer(in) bleibt ohne Genehmigung der Urheberin untersagt, NICHTS zu veröffentlichen, öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.
(2) Die Urheberin hat das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft an NICHTS. Sie kann bestimmen, ob NICHTS mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(3) Der/dem Geschenknehmer(in) bleibt dauerhaft untersagt, NICHTS zu entstellen, anderweitig zu beinträchtigen oder irgendwelche Tätigkeiten zu verrichten, die geeignet wären, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen der Urheberin an NICHTS zu gefährden.
(4) Der/dem Geschenknehmer(in) ist nicht erlaubt, NICHTS in körperlicher Form zu verwerten; dies betrifft insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht; somit ist der/dem Geschenknehmer(in) untersagt, NICHTS zu vervielfältigen, der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Desweiteren ist es untersagt, NICHTS durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Dies umfasst das Verbot, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem NICHTS stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(5) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen von NICHTS dürfen nur mit Einwilligung der Urheberin des bearbeiteten oder umgestalteten NICHTS veröffentlicht oder verwertet werden.
(6) Die Urheberin kann von der/dem Geschenknehmer(in) verlangen, dass er ihr NICHTS zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des/der Geschenknehmer(in) entgegenstehen. Der/die Geschenknehmer(in) ist nicht verpflichtet, NICHTS an die Urheberin herauszugeben.
(7) Wird NICHTS weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer der Urheberin einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung der Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

[START]___[TEXT]___[SCHENKUNGSVERTRAG]___[ABBILDUNG | 1 | 2 ]