MACHT GESCHENKE - FREQUENTLY ASKED QUESTIONS
Geschenke und Spenden, Aktions-, Artikulations- und Anlageform, demokratisches Instrument, 2009
Wie und wofür lassen sich MACHT GESCHENKE verwenden?
MACHT GESCHENKE ist eine Aktions-, Artikulations- und Anlageform, die zum demokratischen Instrument werden kann. Sie eignet sich für jede Form von Informationsübertragung und Kommunikation wie z.B, Poesie, Kurzgeschichten, Fortsetzungsromane, Chats, (zweckgebundene) Spenden. Text und Verwendungszweck sind frei bestimmbar und werden dem Empfänger zusammen mit der Zahlung elektronisch übermittelt.

Wer kann sich MACHT GESCHENKE leisten?
Jeder. Die im Verwendungszweck pro Überweisung übertragbare Textmenge ist unabhängig von der Höhe des Überweisungsbetrages und frei gestaltbar. Der kleinste Überweisungsbetrag beträgt 1 Cent. Die Anzahl der Zeichen unterscheidet sich je nach Kreditinstitut ebenso wie die Kosten für eine Überweisung. Die Zeilenlänge beträgt 27-35 Zeichen, die Anzahl der Zeilen 1 – 14 Zeilen. Manche Banken lassen für den Empfänger jedoch nur zwei Zeilen erscheinen. Inlandsüberweisungen sind beim Online-Banking in der Regel in unbegrenzter Anzahl kostenlos. Die Konditionen sind jedoch im Vorfeld bei der jeweiligen Bank zu erfragen.

Lassen sich für MACHT GESCHENKE auch materielle Überweisungsträger verwenden?
Ja, wobei von dieser Form der Überweisung abgeraten wird. Es stehen lediglich 2x27 Zeichen zur Verfügung, die Überweisung ist kostenpflichtig.

Welche Zeichen kann ich bei Überweisungen verwenden?
Bei Inlandsüberweisungen: 1234567890, abcdefghijklmnopqrstuvwxyz, ABCDEFGHIJKLMNOPQRS TUVWXYZ .,-/+%&*>

Was geschieht mit jedem zu viel überwiesenen Cent?
Da die Bilanzen stets ausgeglichen sein müssen produziert jeder Cent zuviel einen Fehler im System, der zunächst gefunden werden muss. Nach Identifikation durch die Klärungsstelle gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten:
A) Der zuviel entrichtete Betrag wird retourniert. Da die Kosten der Rücküberweisung den überwiesenen Betrag um ein Mehrfaches übersteigen, kann sinnvollerweise bei Geringstbeträgen davon abgesehen werden.
B) Um die Bilanz auszugleichen muss der zuviel entrichtete Betrag entsprechend der Festlegung im Verwendungszweck verbucht werden. Ohne eindeutigen Verwendungszweck erfolgt der Transfer auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto. Als Spenden ausgewiesene Beträge, werden von der empfangenden Institution entsprechend verbucht oder im Falle einer Durchlaufspende an einen anderen Begünstigten weitergeleitet. Auf diese Weise können auch nicht anerkannte Spendenempfänger über eine Drittorganisation z.B eine Behörde eine Spende erhalten, die der Spender als Sonderausgabe deklarieren kann. Die anrechnungsfähige Zuwendungsbestätigung erhält er von der zuständigen Behörde (inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts). Dies geschieht durch Buchung der Spenden auf dem Konto der Durchlaufstelle. Die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung ist nachzuweisen, ebenso die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch den Zuwendungsempfänger. Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden. Zweckgebundene Spende sind vom Begünstigten entsprechend zu verwenden. Zweckgebundenen Spendeneinnahmen und –ausgaben sind in den Konten und bei der Buchung getrennt zu führen, was einen erhöhten Verwaltungskosten mit sich bringt.

Kann ich meine Spenden steuerlich gelten machen?
Wenn sie einer förderungswürdigen Institution zugute kommen, ja. Die Überweisung ist als Spende zu kennzeichnen. Bei Spenden unter 200 Euro reicht der Kontoauszug als Beleg fürs Finanzamt.



Welche Transaktionen löst jeder überwiesene Cent aus?
Jede Überweisung löst abhängig vom Empfänger sowie dem angegebenen Verwendungszweck eine Vielzahl von Transaktionen und Buchungsvorgängen aus. Mittels Überweisung erteilt der Spender seiner Bank den Auftrag, bestimmten Geldbetrag abzubuchen und einem begünstigten Konto gutzuschreiben. Das Konto des Spenders wird belastet. Die Zahlungsaufträge werden in der Bank gebündelt und mehrmals täglich an die Zentralbank oder andere zentrale Verrechnungsstelle weitergeleitet. (Belastung des Verrechnungskontos der Bank des Spenders). Überweisung vom LZB-Konto der Zentralstelle auf das LZB-Konto der Landesstelle. Überweisung vom Verrechnungskonto der Landesstelle auf das Verrechnungskonto der Kasse. Die Zentralbank leitet diese Informationen über ein Datenträgeraustauschverfahren an die Empfängerbanken weiter (Clearing), verrechnet die Zahlungen zwischen den Banken und bucht die Differenzbeträge auf den Konten der Kreditinstitute bei der Zentralbank um (Settlement). Buchung vom Verrechnungskonto der Kasse auf das Konto der begünstigten Institution. Dort geschieht die Klärung des Geldeingangs. Im Falle unzureichenden Verwendungszweckes Retournierung an Empfänger, im Falle einer Spende entsprechende Buchung, im Falle einer Durchlaufspende Überweisung an Spendenempfänger (Weg des Geldes s.o.). Dort Klärung und Verwendung im Sinne des angegebenen Zweckes. Alle an der Überweisung beteiligten Banken aktualisieren anhand der übertragenen Datensätze die Kontoinformationen ihrer Kunden einerseits und ihr Guthaben bei der Zentralbank andererseits in ihrer Bankbilanz.



MACHT GESCHENKE außerhalb Deutschlands?
Auslandsüberweisungen sind in der Regel kostenpflichtig. Genaue Konditionen sind bei der Bank zu erfragen. Ebenfalls zu beachten ist, dass die in der Auslandsüberweisung enthaltenen Daten über den einzigen weltweit tätigen Zahlungsnachrichtendienst Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an das Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet werden. Die Transaktionsdaten werden aus Gründen der Sicherheit und Terrorismusbekämpfungen in den Rechenzentren von SWIFT in Europa und den USA gespeichert.

Wer ist mit den übertragenen Zeichen konftrontiert?
Neben dem Empfänger alle in den Geldtransfer eingebundenen Institutionen. Die Transaktionen werden auf diversen Konten gebucht und mindestens für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. (Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht) Nach Abschaffung des Bankgeheimnisses ist damit zu rechnen, dass Transaktionen zufällig oder gezielt auch diverse andere Kontrollinstanzen durchlaufen.
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